Darf der Vermieter Unordnung bemängeln?

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Unordnung normalerweise kein Kündigungsgrund

Es gibt unterschiedliche Gründe, weswegen der Vermieter eine vermietete Wohnung betritt. Häufig ist der Besuch wegen der Besichtigung eines zu behebenden Wohnungsmangels. Dabei reklamiert der Vermieter nicht selten Ordnung und Sauberkeit der Mietsache. Dazu hat er aber grundsätzlich kein Recht, da die Ordnung alleine unter das Recht des Mieters auf die Gestaltung seiner Wohnung fällt; das gilt auch bezüglich der Sauberkeit.

Eine Ausnahme besteht gemäß der aktuellen Rechtsprechung lediglich dann, wenn die Wohnung erkennbar vermüllt ist und sich in ihr aus diesem Grund Ungeziefer angesiedelt hat. Dabei muss der Vermieter jedoch nachweisen, dass dieses nicht aus anderen Gründen den Weg in die Wohnung gefunden hat. Insbesondere kann der Vermieter nicht seine eigenen Vorstellungen von Ordnung und Sauberkeit als Anforderung an seine Mieter stellen. Wenn der Vermieter eine Wohnung wegen Unordnung kündigt, sollte der Mieter der Kündigung grundsätzlich widersprechen.

Die Gerichte prüfen, ob es sich um eine Vermüllung im rechtlichen Sinn oder um eine starke Form der Unordnung handelt. Sofern sie den Zustand der Wohnung nicht eindeutig als Vermüllung bewerten, weisen sie die Räumungsklage des Vermieters üblicherweise ab. Dass Eigentümer häufig bereits eine stärkere Unordnung in der Wohnung nicht akzeptieren wollen, hat vor Gericht keinen Bestand.

Ausnahme bei Gemeinschaftseinrichtungen

Das Recht, die eigene Wohnung nicht sehr ordentlich zu halten, gilt nicht für Gemeinschaftseinrichtungen. Wer solche benutzt, muss dort Ordnung halten. Wenn Mitmieter vom Recht auf Mietminderung Gebrauch machen, ist der die Unordnung verursachende Bewohner zur Leistung von Schadenersatz an den Vermieter verpflichtet.

Einer Kündigung wird in einem solchen Fall in der Regel ebenfalls zugestimmt, allerdings muss dieser eine Abmahnung vorausgegangen sein. Das bloße Unterlassen der Reinigung eines Gemeinschaftsraumes oder des Treppenhauses entsprechend eines festgelegten Reinigungsplanes rechtfertigt keine Kündigung; dem Vermieter steht mit der Möglichkeit zur Beauftragung einer Fachfirma und der Berechnung der Kosten ein zur Gegenwehr ausreichendes Mittel zur Verfügung.

Unordnung auf dem Balkon

Bei der Frage, ob Unordnung auf dem Balkon Privatangelegenheit des Mieters oder für das Mietverhältnis relevant sei, urteilen die Gerichte uneinheitlich. Als Tendenz lässt sich feststellen, dass eine Einflussnahme des Eigentümers auf den Zustand des Balkons überwiegend dann bejaht wird, wenn dieser von der Straße aus einsehbar ist.

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