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Wenn ein Kredit aufgenommen wird, schließen der Kreditnehmer als Schuldner und der Kreditgeber als Gläubiger einen Kreditvertrag. Dabei kann es vorkommen, dass der geschlossene Kreditvertrag unwirksam ist, weil er Klauseln enthält, die gegen rechtliche Vorgaben verstoßen. Wann das zum Beispiel der Fall ist, erfahren Sie in unserem Artikel.
Sittenwidrige Kreditverträge
Verstößt ein Kreditvertrag gegen die guten Sitten, ist er laut § 138 BGB unwirksam. Das ist immer dann der Fall, wenn der Kreditgeber den Kreditnehmer unfair übervorteilt, indem er sittenwidrige Zinsen verlangt oder den Kreditvertrag von Angehörigen, die ohne Einkommen sind, mit unterschreiben lässt.
Wenn die Bank bei der Vergabe eines Kredites auf einen Bürgen beziehungsweise die Mitunterschrift des Ehepartners besteht, der jedoch ohne Einkommen ist, dann ist das sittenwidrig, weil eine tatsächliche Inanspruchnahme den Angehörigen finanziell überfordern würde. Das ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn das Einkommen des Angehörigen nicht einmal so hoch ist, dass daraus die Rate beglichen werden könnte.
Wucherähnliche Darlehen
Wenn der Kreditgeber die Notlage des Kreditnehmers ausnutzt und für den Kredit Zinsen verlangt, die in keinem Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, ist ein Kreditvertrag ebenfalls als sittenwidrig und nichtig einzustufen. Von einem wucherähnlichen Kredit wird gesprochen, wenn der effektive Jahreszins im Vertrag den marktüblichen Zins um mehr als 100 Prozent übersteigt. Das kann schnell der Fall sein, wenn der Kreditgeber zusammen mit dem Kredit eine Versicherung verkauft und die Kosten dafür nicht in den Effektivzins einbezieht, obwohl der Kreditnehmer die Versicherung nicht wollte.
Welche Konsequenzen sich daraus ergeben
Theoretisch müsste ein sittenwidriger Kreditvertrag, der nichtig ist, wieder rückabgewickelt werden. Das heißt, der Kreditnehmer müsste dem Kreditgeber das Geld zurückzahlen. Da das nicht immer möglich ist, weil das Geld vielleicht schon ausgegeben wurde, ist der Kreditgeber verpflichtet, dem Kreditnehmer den Kredit zinslos zur Verfügung zu stellen. Der Kreditnehmer hat darüber hinaus auch das Recht, bereits an den Kreditgeber gezahlte Zinsen zurückzuverlangen.
Mögliche Fehler bei den Formvorschriften eines Kreditvertrages
Werden die vom Gesetzgeber vorgegebenen Formvorschriften nicht eingehalten, kann das ebenfalls dazu führen, dass ein Kreditvertrag eigentlich nichtig ist, aber mit der Auszahlung des Kreditbetrages wird dieser Formfehler „geheilt“.
Vorsicht bei Abtretungsklauseln
Achten Sie immer auf mögliche Abtretungsklauseln. Manche Kreditverträge enthalten Klauseln, mit denen der Kreditnehmer Lohn- und Gehaltszahlungen an den Kreditgeber abtritt. An sich sind Abtretungsklauseln nicht unlauter, aber sie schränken den finanziellen Spielraum der Kreditnehmer ein. Bei einer Abtretungsklausel kann der Kreditgeber die Raten pfänden lassen, ohne dass der Anspruch gerichtlich geprüft wird. Somit besteht die Gefahr, dass man auch bei unberechtigten Forderungen des Kreditgebers erst einmal zahlen muss.
Kredit und Restschuldversicherung sind verbundene Verträge
Sehr häufig fehlt in Kreditverträgen der besondere Hinweis darauf, dass Kredit und Versicherung verbundene Geschäfte sind. Als Folge dessen ist dann Widerrufsrecht nicht erloschen. Der Kreditnehmer kann sich bis zur Verjährungsgrenze von bereits zurückgezahlten Krediten und damit verbundenen Restschuldversicherungen durch Widerruf aus dem Vertrag lösen und vom Kreditgeber eine Rückabwicklung verlangen. Dabei kann er die Prämien der Restschuldversicherung zurückverlangen. Nach Ansicht der Banken handelt es sich um getrennte Verträge, aber die Rechtsprechung (BGH) sieht das anders.